§ 21 SpBV 2015 Abgasemissionen

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
§ 21.Paragraph 21,

In Bezug auf Abgasemissionen von in § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind: In Bezug auf Abgasemissionen von in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

  1. (1)Absatz einsbei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
    1. 1.Ziffer einsModul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;
    2. 2.Ziffer 2Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
    3. 3.Ziffer 3Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);
  2. (2)Absatz 2bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
    1. 1.Ziffer einsModul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1;
    2. 2.Ziffer 2Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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