§ 78 SKAG § 78

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Die §§ 54 und 56 finden auf die Aufnahme und Entlassung von Patienten insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nicht anderes ergibt.

In Kraft seit 26.02.2000 bis 31.12.9999
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