Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die §§ 54 und 56 finden auf die Aufnahme und Entlassung von Patienten insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nicht anderes ergibt.
In Kraft seit 26.02.2000 bis 31.12.9999
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