§ 84 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Den Versicherungsträgern stehen ohne Einschaltung des SAGES folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Fondskrankenanstalt zu:

1.

das Recht, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;

2.

das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten;

3.

das Recht, auf elektronischem Weg Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des SAGES oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, (Verrechnungsdaten). Dieses Recht umfasst auch die auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften von der Krankenanstalt zu führenden entsprechenden Statistiken. Ferner das Recht auf Übermittlung von personenbezogenen Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems (§ 2 Z 4 SAGES-Gesetz). Diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw personenbezogenen Daten nicht in angemessener Frist vom SAKRAF zur Verfügung gestellt werden.

Der Versicherungsträger hat sicherzustellen, dass personenbezogene Gesundheitsdaten nur von Personen eingesehen

werden können, die Ärzte sind.

(2) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern ist für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.

(3) Der Versicherungsträger hat im Vorhinein unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Termin für eine Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw für die Untersuchung des Erkrankten mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu vereinbaren.

(4) Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw die Untersuchung des Erkrankten hat in den von der Krankenanstalt dafür bestimmten Räumen und im Beisein des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen. Das Recht der Versicherungsträger, nach § 35 Abs 7 Z 2 Abschriften von Krankengeschichten zu verlangen, wird dadurch nicht berührt.

(5) Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben dem Dachverband der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des Abs 6 folgende personenbezogene Daten elektronisch zu melden:

1.

Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer jener Patienten, die eine ambulante Behandlung in Anspruch nehmen;

2.

Datum der Behandlung gemäß Z 1;

3.

Ereignis- sowie Leistungsdaten.

(6) Die Meldepflicht gemäß Abs 5 besteht nur soweit, als die genannten personenbezogenen Daten vom Krankenanstaltenträger zum Zweck der ambulanten Behandlung (oder allenfalls der nachfolgenden stationären Aufnahme) erhoben werden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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