(1) Für Zwecke der Beitragsleistung zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten mit Ausnahme der Fondskrankenanstalten hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen:
a) | die Gemeinden jenes Gebietes, für dessen Bevölkerung die Krankenanstalt zunächst bestimmt ist, als Beitragsbezirk und | |||||||||
b) | die Gemeinden des über den Beitragsbezirk hinausgehenden Einzugsgebietes als Krankenanstaltensprengel. |
(2) Der gesamte Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt, der sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergibt, ist zu tragen:
a) | zu 25 % vom Land; | |||||||||
b) | zu 25 %, und zwar je zur Hälfte, von den Gemeinden des Beitragsbezirkes und des Krankenanstaltensprengels; | |||||||||
c) | im Übrigen vom Rechtsträger der Krankenanstalt, soweit dieser Anteil nicht durch Zuschüsse, die nach der Verordnung über die Berechnung des Betriebsabganges nicht als Einnahmen der Krankenanstalt anzusehen sind, gedeckt ist. | |||||||||
Zur Berechnung des Betriebsabganges hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind: Ausgaben für Erweiterungsanschaffungen sowie Zuschüsse und Spenden dafür haben außer Betracht zu bleiben, ebenso Rücklagenbildungen und - auflösungen sowie Zinsaufwände und -erträge. Pensionsbeiträge und -lasten sind anzusetzen. Betriebsnotwendige Verwaltungskostenbeiträge sind anzuerkennen. Leistungen für anstaltsfremde Zwecke sind aufwandsneutral darzustellen. |
(3) Der nach Abs 2 von den Gemeinden zu tragende Teil des Betriebsabganges der öffentlichen Krankenanstalten wird auf diese entsprechend ihrer Finanzkraft (§ 11 Abs 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008) aufgeteilt. Das nähere ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
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