§ 79 SKAG § 79

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die einem Patienten im Sinn der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind jedoch in jedem Fall nach objektiven, nicht-diskriminierenden Kriterien zu berechnen. Nach erbrachter Leistung ist eine Rechnung in jenen Fällen auszustellen, in denen die Leistung nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds abgerechnet oder die Kosten von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer inländischen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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