(1) Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die von Versicherungsträgern (§ 90) eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
(2) Die Erkrankten können über ihren Wunsch auch in die Sonderklasse aufgenommen werden. Sie sind jedoch, soweit sich nicht aus dem zwischen dem Versicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag etwas anderes ergibt, verpflichtet, die Sondergebühren aus eigenem zu tragen.
(3) Die Aufnahme in die Sonderklasse erfolgt nur, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der im Abs 2 erwähnten Kosten beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Erkrankte bzw sein gesetzlicher Vertreter in geeigneter Weise aufzuklären.
(4) Die Aufnahme in die Sonderklasse kann vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmeerklärung einer mit der Krankenanstalt direkt verrechnenden privatrechtlichen Versicherung (Zuschusskasse) abhängig gemacht werden.
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