§ 82 SKAG § 82

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die von Versicherungsträgern (§ 90) eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

(2) Die Erkrankten können über ihren Wunsch auch in die Sonderklasse aufgenommen werden. Sie sind jedoch, soweit sich nicht aus dem zwischen dem Versicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag etwas anderes ergibt, verpflichtet, die Sondergebühren aus eigenem zu tragen.

(3) Die Aufnahme in die Sonderklasse erfolgt nur, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der im Abs 2 erwähnten Kosten beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Erkrankte bzw sein gesetzlicher Vertreter in geeigneter Weise aufzuklären.

(4) Die Aufnahme in die Sonderklasse kann vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmeerklärung einer mit der Krankenanstalt direkt verrechnenden privatrechtlichen Versicherung (Zuschusskasse) abhängig gemacht werden.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82 SKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 SKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82 SKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82 SKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82 SKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 81 SKAG
§ 83 SKAG