Für die Aufnahme fremder Staatsangehöriger kann die Landesregierung durch Verordnung statt der Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren bzw Kostenbeiträge die Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten vorsehen. Dies gilt nicht für:
1. | Fälle der Unabweisbarkeit (§ 54 Abs 4 und 5), sofern sie im Inland eingetreten sind; | |||||||||
2. | Flüchtlinge, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 Asyl gewährt wurde, und Asylwerber, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde; | |||||||||
3. | Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten; | |||||||||
4. | Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind; und | |||||||||
5. | Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind. |
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