(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen. Geschlossene Bereiche dürfen geführt werden, müssen jedoch von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein.
(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als wesentliche Veränderung im Sinn des § 14 Abs 1.
(3) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie gemäß § 21 Abs 1 StGB, §§ 71 Abs 3 und 167a StVG oder § 429 Abs 4 StPO angeordnet wurde.
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