(1) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tod des Inhabers im Erbweg auf die Witwe oder auf erbberechtigte Abkömmlinge übergeht, kann für Rechnung der Witwe während ihres Witwenstandes und für Rechnung erbberechtigter Abkömmlinge bis zu deren Volljährigkeit – steht jedoch ein solcher in Ausbildung zum Arzt, bis dieser die Ausbildung, die ihn zur Leitung der Anstalt berechtigt, abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 32. Lebensjahr – auf Grund der dem Inhaber erteilten Bewilligung (§ 12 bzw § 12g) durch einen ärztlichen Leiter (§ 24 Abs 2) gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.
(2) Während einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung können private Krankenanstalten auf Grund der dem Inhaber erteilten Bewilligung (§ 12 bzw § 12g) durch einen ärztlichen Leiter (§ 24 Abs 2) gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.
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