Entrichtung der Pflegegebühren
(1) Die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren sind, wenn es sich beim Patienten um den Versicherten selbst handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger zu entrichten. Handelt es sich um einen Angehörigen des Versicherten, sind die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, zu 90 % vom Versicherungsträger und zu 10 % vom Versicherten zu entrichten. Sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung, übersteigen, bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege sowie bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 120 Abs 2 ASVG hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebühren zur Gänze zu entrichten.
(2) Ist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Versicherungsträger, sind die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren zu 90 % vom Versicherungsträger und zu 10 % vom Versicherten zu entrichten. Der Versicherungsträger hat die Pflegegebühren jedoch zur Gänze zu entrichten, wenn die Anstaltspflege auf Grund eines der im § 80 Abs 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannten Fälle gewährt wird.
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