§ 83 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Entrichtung der Pflegegebühren

 

§ 83

 

(1) Die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren sind, wenn es sich beim Patienten um den Versicherten selbst handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger zu entrichten. Handelt es sich um einen Angehörigen des Versicherten, sind die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, zu 90 % vom Versicherungsträger und zu 10 % vom Versicherten zu entrichten. Sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung, übersteigen, bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege sowie bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 120 Abs 2 ASVG hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebühren zur Gänze zu entrichten.

 

(2) Ist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Versicherungsträger, sind die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren zu 90 % vom Versicherungsträger und zu 10 % vom Versicherten zu entrichten. Der Versicherungsträger hat die Pflegegebühren jedoch zur Gänze zu entrichten, wenn die Anstaltspflege auf Grund eines der im § 80 Abs 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannten Fälle gewährt wird.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 01.01.2006
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 83 SKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 SKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 83 SKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 83 SKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 83 SKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 82 SKAG
§ 84 SKAG