§ 85 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Informationsrechte

 

§ 85

 

(1) Den Versicherungsträgern steht nach Maßgabe der folgenden Absätze hinsichtlich der Erkrankten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.

 

(2) Der Versicherungsträger hat im Vorhinein unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Termin für eine Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw für die Untersuchung des Erkrankten mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu vereinbaren.

 

(3) Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw die Untersuchung des Erkrankten hat in den von der Krankenanstalt dafür bestimmten Räumen und im Beisein des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen. Das Recht der Versicherungsträger, nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen Abschriften von Krankengeschichten zu verlangen, wird dadurch nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 01.01.2006
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