(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 35 sinngemäß.
(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
1. | Name der untergebrachten Personen, | |||||||||
2. | weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs 3 UbG) bei Personen nach Z 1, | |||||||||
3. | Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen, | |||||||||
4. | anordnender Arzt, | |||||||||
5. | allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben. | |||||||||
Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen. |
(3) Soweit dies zur Sicherstellung des Kontrollzweckes unbedingt erforderlich ist, dürfen in die Dokumentation nach Abs 2 folgende Institutionen Einsicht nehmen:
1. | die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art 148h Abs 3 B-VG); | |||||||||
2. | das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und | |||||||||
3. | der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT). |
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