§ 77 SKAG § 77

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für Abteilungen öffentlicher Krankenanstalten, die lediglich der Unterbringung von Personen gemäß § 71 Abs 2 Z 4 dienen, ist unter Bedachtnahme auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung und die Anstaltsgebühr in der Sonderklasse bei der Einhebung der Pflegegebühren ein Nachlass bis zu einem Drittel der amtlichen Pflegegebühr zu gewähren; der sich unter Berücksichtigung dieses Nachlasses ergebende Einhebungsbetrag ist in der Verordnung über die Pflegegebühr (§ 64 Abs 1) festzusetzen. In dieser Verordnung ist auch die kostendeckende Pflegegebühr anzuführen.

In Kraft seit 26.02.2000 bis 31.12.9999
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