(1) Militärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf Grund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung der Landesregierung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 lit b, e, f und g mit der Maßgabe, dass die in lit e und f vorgesehene Genehmigung nicht erforderlich ist, gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 lit b, d, e und f mit der Maßgabe, dass die in lit d vorgesehene Bewilligung und die in lit e vorgesehene Genehmigung nicht erforderlich sind, gegeben sind.
(2) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der § 13 Abs 2 lit a bis d, lit e mit der Maßgabe, dass § 47 nicht anwendbar ist, sowie Abs 3 und 4, § 14 Abs 1 und 2, § 17, § 18, § 20 Abs 1 und 3, § 21 Abs 1 Z 1 bis 10, § 23, § 24 Abs 1 bis 3 und Abs 5, § 24a Abs 1 und 2, § 25 Abs 1 und 2, § 26, § 27 Abs 2 Z 1, 10 und 11, Abs 3 und 4, § 28, § 29 Abs 1 erster Satz, Abs 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, sowie Abs 5, § 30 Abs 1 bis 1b, Abs 2 Z 1 bis 3, Z 5 und 6, Z 9 und 10 und Z 12, Abs 5, 5a und 6 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, Abs 6a und 7, § 32, § 33 Abs 1 bis 5, § 34, § 35, § 36 Abs 1, § 51, § 51b, § 56 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 bis 5 und § 57 anwendbar.
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