(1) Die Anstaltsordnung hat insbesondere die organisatorischen Besonderheiten für die Betreuung psychisch Kranker näher zu regeln.
(2) Die Anstaltsordnung hat sicherzustellen, dass Patientenanwälte und Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können. Für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenanwälte sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
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