(1) Den Trägern der öffentlichen Fürsorge steht nach Maßgabe der folgenden Absätze das Recht zu, hinsichtlich jener Pflegefälle, für deren Kosten sie aufzukommen haben, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahme, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Arzt den Patienten in der öffentlichen Krankenanstalt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung untersuchen zu lassen.
(2) Der Träger der öffentlichen Fürsorge hat den Termin für die Einsichtnahme in die Unterlagen und für die Untersuchung des Patienten unter Einhaltung einer angemessenen Frist mit der Leitung der Krankenanstalt zu vereinbaren.
(3) Die Einsichtnahme in die Unterlagen und die Untersuchung des Patienten hat in den von der Krankenanstalt dafür bestimmten Räumen und im Beisein des Leiters der Krankenanstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen.
(4) Geht aus dem Gutachten des beauftragten Arztes (Abs 1) hervor, dass der Patient nicht mehr anstaltsbedürftig ist, kann der Träger der öffentlichen Fürsorge verlangen, dass der Patient gemäß § 56 Abs 1 sofort entlassen wird.
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