(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
(2) Zweck der Aufnahme ist:
1. | die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, | |||||||||
2. | die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation, | |||||||||
3. | die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder | |||||||||
4. | die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in einer solchen Krankenanstalt gewährleistet werden können. | |||||||||
In den Fällen der Z 2, 3 und 4 kann die Aufnahme auch die allenfalls nötige Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen bezwecken, wenn diese Gefahren in Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen. |
(3) In den Fällen des Abs 2 Z 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.
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