§ 75 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 35 sinngemäß.

(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:

1.

Name der untergebrachten Personen,

2.

weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs 3 UbG) bei Personen nach Z 1,

3.

Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,

4.

anordnender Arzt,

5.

allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.

Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.

(3) Soweit dies zur Sicherstellung des Kontrollzweckes unbedingt erforderlich ist, dürfen in die Dokumentation nach Abs 2 folgende Institutionen Einsicht nehmen:

1.

die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art 148h Abs 3 B-VG);

2.

das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und

3.

der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT).

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 26.02.2000 bis 30.11.2019

(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 35 sinngemäß.

(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:

1.

Name der untergebrachten Personen,

2.

weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs 3 UbG) bei Personen nach Z 1,

3.

Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,

4.

anordnender Arzt,

5.

allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.

Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.

(3) Soweit dies zur Sicherstellung des Kontrollzweckes unbedingt erforderlich ist, dürfen in die Dokumentation nach Abs 2 folgende Institutionen Einsicht nehmen:

1.

die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art 148h Abs 3 B-VG);

2.

das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und

3.

der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT).

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