§ 65 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Verpflichtung zur Tragung der Pflegegebühren

 

§ 65

 

 

(1) Wenn weder ein Sozialversicherungsträger noch eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch ihre Krankenfürsorgeeinrichtung ganz oder teilweise für die Anstaltspflege eines Patienten aufkommen, hat der Patient die Pflege- und Sondergebühren selbst zu bezahlen, wenn nicht nach Maßgabe des folgenden Absatzes eine andere Person für ihn zur Zahlung verpflichtet ist.

 

(2) An Stelle des Patienten selbst sind – unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Zahlungspflicht – zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet:

a)

die zum Unterhalte des Patienten Verpflichteten;

b)

die in einem Vertrag, insbesondere in einem Leibrenten-, Ausgedinge- oder Dienstvertrag als zur Bezahlung von Verpflegskosten verpflichtet bezeichneten Personen;

c)

die Verlassenschaft, wenn der Erblasser zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet wäre;

d)

die Konkursmasse, wenn über das Vermögen des zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren Verpflichteten der Konkurs eröffnet wurde.

 

(3) Bei Hilfsbedürftigkeit des Patienten im Sinn der fürsorgerechtlichen Bestimmungen sind die Pflegegebühren nach diesen Vorschriften zu tragen.

 

(4) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (§§ 66 und 67 Abs 1) darf von dem nach Abs 1 und 2 Verpflichteten nicht eingehoben werden.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 01.01.2006
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 SKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 SKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 SKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 SKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 SKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 64a SKAG
§ 66 SKAG