§ 30 SchVG

Schülervertretungengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die erste interne Sitzung einer Landesschülervertretung ist vom Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor bis spätestens 20. September des jeweiligen Schuljahres einzuberufen. Die erste interne Sitzung der Bundesschülervertretung und die erste interne Sitzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres einzuberufen.

(2) Interne Sitzungen einer Schülervertretung sind von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, nach Bedarf, unter Bekanntgabe des Tagungsortes, des Tagungszeitpunktes und der Tagesordnung einzuberufen. Eine Sitzung, mit Ausnahme der ersten internen Sitzung, ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

(3) In einem Schuljahr sind höchstens vier gemeinsame Sitzungen einer Landesschülervertretung mit Vertretern des Landesschulratesder Bildungsdirektion vom Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor, höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Bundesschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind mit der Einberufung bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.2018

(1) Die erste interne Sitzung einer Landesschülervertretung ist vom Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor bis spätestens 20. September des jeweiligen Schuljahres einzuberufen. Die erste interne Sitzung der Bundesschülervertretung und die erste interne Sitzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres einzuberufen.

(2) Interne Sitzungen einer Schülervertretung sind von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, nach Bedarf, unter Bekanntgabe des Tagungsortes, des Tagungszeitpunktes und der Tagesordnung einzuberufen. Eine Sitzung, mit Ausnahme der ersten internen Sitzung, ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

(3) In einem Schuljahr sind höchstens vier gemeinsame Sitzungen einer Landesschülervertretung mit Vertretern des Landesschulratesder Bildungsdirektion vom Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor, höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Bundesschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind mit der Einberufung bekanntzugeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten