(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind
1. | der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen; | |||||||||
2. | der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer; | |||||||||
3. | der gemäß § 80 Abs. 2 zuständige Landeshauptmann für die Zulassung zur Eignungsprüfung (§ 80 Abs. 1 Z 1); | |||||||||
4. | die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer; | |||||||||
5. | die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren. |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.
(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4 die Landesregierung zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.
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