§ 85 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Konzession erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Konzession;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen Fälle des Abs. 4;

4.

durch Unterlassung der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist.

(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

eines der im § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;

2.

der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen und nach denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 nicht nachkommt, die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß § 87a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;

3.

länger als zwei Jahre keine Dienstleistung, zu der die Konzession berechtigt, erbracht wird;

4.

ein für die Ausübung der Schifffahrt nach Abs. 4 erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)

(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im § 78 angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese Voraussetzungen erfüllt.

In Kraft seit 28.05.2015 bis 31.12.9999
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