§ 92 SchFG Ausnahme

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 92, (1) Ein Eichschein gemäß Paragraph 91, ist nicht erforderlich für

  1. 1.Ziffer einsim Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz 3, versehen sind;
  2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
  3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
  4. 4.Ziffer 4Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
  5. 5.Ziffer 5Fahrzeuge des Bundesheeres;
  6. 6.Ziffer 6österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes).
  7. (1)Absatz einsEin Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich fürEin Eichschein gemäß Paragraph 91, ist nicht erforderlich für
    1. 1.Ziffer einsim Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz 3, versehen sind;
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
    3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
    4. 4.Ziffer 4Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
    5. 5.Ziffer 5Fahrzeuge des Bundesheeres;
    6. 6.Ziffer 6österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes).
  8. (2)Absatz 2Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß Paragraph 91, unterliegen, können über Antrag geeicht werden.
  1. (2)Absatz 2Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß Paragraph 91, unterliegen, können über Antrag geeicht werden.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.07.1997 bis 09.06.2005
Paragraph 92, (1) Ein Eichschein gemäß Paragraph 91, ist nicht erforderlich für

  1. 1.Ziffer einsim Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz 3, versehen sind;
  2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
  3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
  4. 4.Ziffer 4Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
  5. 5.Ziffer 5Fahrzeuge des Bundesheeres;
  6. 6.Ziffer 6österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes).
  7. (1)Absatz einsEin Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich fürEin Eichschein gemäß Paragraph 91, ist nicht erforderlich für
    1. 1.Ziffer einsim Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz 3, versehen sind;
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
    3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
    4. 4.Ziffer 4Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
    5. 5.Ziffer 5Fahrzeuge des Bundesheeres;
    6. 6.Ziffer 6österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes).
  8. (2)Absatz 2Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß Paragraph 91, unterliegen, können über Antrag geeicht werden.
  1. (2)Absatz 2Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß Paragraph 91, unterliegen, können über Antrag geeicht werden.

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