Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Konzessionswerber hat durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schifffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß wird verfügen können, die zu mehr als 50 vom Hundert von EWR-Staatsangehörigen stammen. Hinreichende wirtschaftliche Mittel sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(2)Absatz 2Als Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel kommen insbesondere Kreditgarantien oder Gutachten beeideter Wirtschaftsprüfer, als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und eine entsprechende Erklärung der Österreichischen Gesundheitskasse in Betracht.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.Die in Absatz 2, genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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