Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.
(2) Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3b.
(1) Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.
(2) Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3b.