§ 82 SchFG Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAls Nachweis der Verläßlichkeit (§ 79 Abs. 2, 2. Satz) werden Strafregisterauszüge oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.Als Nachweis der Verläßlichkeit (Paragraph 79, Absatz 2,, 2. Satz) werden Strafregisterauszüge oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.
  2. (2)Absatz 2Als Nachweis der fachlichen Eignung (§ 78 Abs. 2 Z 1) gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen eines EWR-StaatesAls Nachweis der fachlichen Eignung (Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins,) gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen eines EWR-Staates
    1. 1.Ziffer einsüber die Ablegung einer die Voraussetzungen des § 80 erfüllenden Eignungsprüfung;über die Ablegung einer die Voraussetzungen des Paragraph 80, erfüllenden Eignungsprüfung;
    2. 2.Ziffer 2auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung gewährleisten, die in der gemäß § 80 zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung gewährleisten, die in der gemäß Paragraph 80, zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Ziffer eins, nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;
    3. 3.Ziffer 3auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen, die den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Z 3 entsprechen muß.auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen, die den Anforderungen des Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen muß.
  3. (3)Absatz 3Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 78 Abs. 2 Z 2) werden Bescheinigungen anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2,) werden Bescheinigungen anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.
  4. (4)Absatz 4Werden die in Abs. 1 und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.Werden die in Absatz eins und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.
  5. (5)Absatz 5Die in den Abs. 1, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.Die in den Absatz eins,, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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