(1) Als Nachweis der Verläßlichkeit (§ 79 Abs. 2, 2. Satz) werden Strafregisterauszüge oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.
(2) Als Nachweis der fachlichen Eignung (§ 78 Abs. 2 Z 1) gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen eines EWR-Staates
1. | über die Ablegung einer die Voraussetzungen des § 80 erfüllenden Eignungsprüfung; | |||||||||
2. | auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung gewährleisten, die in der gemäß § 80 zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind; | |||||||||
3. | auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen, die den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Z 3 entsprechen muß. |
(3) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 78 Abs. 2 Z 2) werden Bescheinigungen anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.
(4) Werden die in Abs. 1 und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.
(5) Die in den Abs. 1, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
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