Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch
1.Ziffer einseine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Absatz 3, über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);
2.Ziffer 2eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;eine Bescheinigung der in Ziffer eins, genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Ziffer eins, nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;
3.Ziffer 3eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schifffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat.eine Bescheinigung der in Ziffer eins, genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schifffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 dargestellt hat.
(2)Absatz 2Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:
1.Ziffer einsFür Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,
2.Ziffer 2für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.
(3)Absatz 3Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus
1.Ziffer einseinem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
2.Ziffer 2zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,
3.Ziffer 3zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist.
Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:
1.Ziffer einsdie Sachgebiete der Prüfung,
2.Ziffer 2die Form der Prüfung,
3.Ziffer 3den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
4.Ziffer 4die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten unddie Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Ziffer eins, gewährleisten und
5.Ziffer 5die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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