§ 87 SchFG Aufsicht

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Aufsicht

§ 87. Die SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Aufsicht

§ 87. Die SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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