Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Soweit die Stadt nach den finanzrechtlichen Bestimmungen zur Erhebung von Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes ermächtigt oder verpflichtet ist, obliegt die Beschlußfassung hierüber und über die damit im Zusammenhang stehenden allgemeinen Vorschriften dem Gemeinderat.
In Kraft seit 16.07.1966 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54 Sbg. SR 1966
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 Sbg. SR 1966 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 Sbg. SR 1966