Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2025
(1)Absatz einsAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können zum Gegenstand einer Bürgerbefragung gemacht werden. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten und Bescheide dürfen nicht Gegenstand einer Bürgerbefragung sein.
(1a)Absatz eins aBürgerbefragungen und Bürgerbegehren können für das gesamte Stadtgebiet, oder wenn der Bürgermeister dies anordnet oder der Gemeinderat dies beschließt und sich der Gegenstand ausschließlich auf einzelne oder mehrere Stadteile bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Eine Bürgerbefragung ist auf Beschluß des Gemeinderates, auf Anordnung des Bürgermeisters oder auf einen von mindestens 2.000 hiezu berechtigten Personen unterstützten Antrag durchzuführen. Hat im letzteren Fall die Befragung eine bestimmte Beschlußfassung des Gemeinderates zum Gegenstand (Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses des Gemeinderates), gilt sie als Bürgerbegehren. Diesfalls ist der Antrag als Bürgerbegehren zu bezeichnen. Er hat den Wortlaut des gewünschten Beschlusses des Gemeinderates oder zumindest eine genaue inhaltliche Darstellung desselben zu enthalten.
(3)Absatz 3Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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