(1) Die Bürgerabstimmung ist vom Bürgermeister im Amtsblatt der Landeshauptstadt auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Tag der Abstimmung und den Stichtag zu enthalten. Abstimmungstag kann nur ein Sonntag oder sonstiger öffentlicher Ruhetag sein; er hat innerhalb von drei Monaten ab dem Stichtag zu liegen. Stichtag ist der Tag, an dem der Gemeinderat die Durchführung einer Bürgerabstimmung beschlossen hat. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen.
(2) Die Abstimmung erfolgt mit amtlichem Stimmzettel, der als “Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerabstimmung” unter Beisetzung des Datums der Abstimmung zu bezeichnen ist. Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der gefaßte Beschluß in vollem Wortlaut abzudrucken. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unten das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unten in gleicher Druckschrift das Wort “nein” und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten.
(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Länge des Beschlußantrages zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches hievon zu betragen.
(4) Für die Durchführung der Bürgerabstimmung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, die für die Wahl des Gemeinderates jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Einspruchsverfahren hat nicht stattzufinden.
0 Kommentare zu § 53b Sbg. SR 1966