§ 53h Sbg. SR 1966 § 53h

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist von der Hauptwahlbehörde im Amtsblatt der Landeshauptstadt kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen. Wird bei einem Bürgerbegehren die Frage, ob ein bestimmter Beschluß des Gemeinderates gefaßt werden soll, mehrheitlich bejaht, so bildet dies einen Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates in öffentlicher Sitzung. Eine allfällige Übertragung von Angelegenheiten bestimmter Art zur Besorgung für den Gemeinderat nach § 40 Abs. 2 an den Stadtsenat, einen Ausschuß des Gemeinderates oder den Bürgermeister gilt in diesem Fall nicht.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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