(1) Einrichtungen, die sich ihrer Natur nach dazu eignen, denen jedoch nicht die Eigenschaft als Unternehmung zuerkannt wurde (§ 62 Abs. 2), können durch Beschluß des Gemeinderates als städtische Anstalten oder Betriebe geführt werden. Das Nähere über die Organisation und die Führung dieser Einrichtungen hat der Gemeinderat in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) zu bestimmen.
(2) Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit müssen über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden und weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen. Die Leiter solcher Betriebe sind vom Gemeinderat zum Abschluss von Rechtsgeschäften des laufenden Betriebsaufwandes bis zu einem bestimmten, dabei festzulegenden Betrag zu ermächtigen. Bei Abschluss solcher Rechtsgeschäfte sind die Betriebsleiter an keinerlei Weisungen gebunden. Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der weisungsfreien Geschäftsführung des Betriebsleiters zu unterrichten. Er hat den Betriebsleiter abzuberufen, wenn dieser die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
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