(1) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
(2) Die Stadt darf nur Vermögenswerte veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur Erhaltung der übrigen Vermögenswerte, zur Rücklagenbildung oder zur außerordentlichen Tilgung von Schulden zu verwenden.
0 Kommentare zu § 57 Sbg. SR 1966