§ 53k Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025

Der Gemeinderat kann die Einrichtung von Bürgerräten zu bestimmten Themen der Gemeindevollziehung beschließen. In Bürgerräten diskutieren im Zufallsverfahren ausgewählte Personen, die in der Stadt Salzburg gemeldet sind (Mitglieder), die vom Gemeinderat beschlossene Fragestellung und erstellen dazu einen Bericht, der in einer Sitzung des Gemeinderates präsentiert wird (Bürgerratsbericht). Zur Auswahl der Mitglieder des Bürgerrates kann der Gemeinderat die im § 53j Abs 1 genannten Daten verarbeiten. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung im Bürgerrat besteht nicht. Nähere Bestimmungen zur Einberufung und Geschäftsordnung der Bürgerräte sowie zur Erstellung des Bürgerratsberichtes kann der Gemeinderat durch Verordnung erlassen.Der Gemeinderat kann die Einrichtung von Bürgerräten zu bestimmten Themen der Gemeindevollziehung beschließen. In Bürgerräten diskutieren im Zufallsverfahren ausgewählte Personen, die in der Stadt Salzburg gemeldet sind (Mitglieder), die vom Gemeinderat beschlossene Fragestellung und erstellen dazu einen Bericht, der in einer Sitzung des Gemeinderates präsentiert wird (Bürgerratsbericht). Zur Auswahl der Mitglieder des Bürgerrates kann der Gemeinderat die im Paragraph 53 j, Absatz eins, genannten Daten verarbeiten. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung im Bürgerrat besteht nicht. Nähere Bestimmungen zur Einberufung und Geschäftsordnung der Bürgerräte sowie zur Erstellung des Bürgerratsberichtes kann der Gemeinderat durch Verordnung erlassen.

In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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