Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Durchführung der Beschlüsse über die Erhebung von Abgaben kommt dem Bürgermeister zu.
(2) In dieser Beziehung ist der Bürgermeister dem Gemeinderat verantwortlich.
In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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