§ 56 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Stadt hat das Gemeindevermögen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten; diese Gesichtspunkte gelten auch dann als gewahrt, wenn die Stadt bei Verfügungen über ihr Vermögen nicht den größtmöglichen Gegenwert erzielt, jedoch für die Bürger einen Mehrwert im Sinn öffentlicher Interessen schaffen kann.

(2) Eine Verpflichtung der Gemeinde zum Abschluss ausschließlich oder überwiegend begünstigender Rechtsgeschäfte (zB Schenkungen, Förderungsverträge) besteht nicht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschluss solcher Verträge richtet sich nach den allgemein für den Abschluss von Rechtsgeschäften geltenden Bestimmungen.

In Kraft seit 01.03.2020 bis 31.12.9999
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