(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist. Von diesen Voraussetzungen kann aus sozialen Gründen bei der Gewährung von Darlehen, die zur Begleichung von in mietrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Kautionen bestimmt sind, abgewichen werden.
(2) Das gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.
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