(1) Die Stadt darf erwerbswirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmungen nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur Leistungsfähigkeit der Stadt stehen.
(2) Die Eigenschaft als Unternehmung wird vom Gemeinderat zuerkannt. Er kann hiebei bestimmen, daß die Unternehmungen als Sondervermögen der Stadt zu führen sind; Rechtspersönlichkeit kommt ihnen nicht zu. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(3) Die Unternehmungen stehen unter fachlicher Leitung und führen selbständig ihre laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte.
(4) Die Aufsicht über die Unternehmungen obliegt dem Bürgermeister.
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