§ 53c Sbg. SR 1966 § 53c

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Nein”, darf der der Abstimmung unterzogene Beschluß nicht mehr vollzogen werden.

(2) Das Ergebnis der Bürgerabstimmung ist von der Hauptwahlbehörde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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