Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Bürgermeister oder der Gemeinderat können durch eine Stadtumfrage die Meinung zu Fragen der Gemeindevollziehung von Personen, die in der Stadt Salzburg einen Wohnsitz gemeldet haben, erheben. Die Umfrage kann auf Personen mit Adressen in bestimmten Stadtteilen oder auf bestimmte Altersgruppen beschränkt werden. Zu diesem Zweck dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn und soweit die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat:
–StrichaufzählungNamen,
–StrichaufzählungGeburtsdatum,
–StrichaufzählungAdresse.
Die Umfrage kann in jeder technisch möglichen Weise durchgeführt werden, wobei durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen ist, dass ein möglichst unverfälschtes Meinungsbild der Befragten erzielt wird und alle datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Über das Ergebnis der Umfrage ist in geeigneter Weise zu informieren.
(2)Absatz 2Eine Stadtumfrage ist auch auf Grundlage eines von mindestens 2.000 teilnahmeberechtigten Personen unterstützten Antrags durchzuführen. § 53e Abs 2 ist hinsichtlich der Beurteilung, ob die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen vorliegt, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle in der Stadt Salzburg gemeldeten Personen den Antrag unterstützen können.Eine Stadtumfrage ist auch auf Grundlage eines von mindestens 2.000 teilnahmeberechtigten Personen unterstützten Antrags durchzuführen. Paragraph 53 e, Absatz 2, ist hinsichtlich der Beurteilung, ob die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen vorliegt, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle in der Stadt Salzburg gemeldeten Personen den Antrag unterstützen können.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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