(1) Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn dies zur Bedeckung von solchen Auszahlungen der investiven Gebarung, die zu einer Erhöhung der Aktiva der Stadt führen, oder zur Umschuldung bestehender Darlehen notwendig ist und wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen.
(2) Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen, in dem eine Tilgung in der Mindesthöhe der Rückzahlungsbedingungen des Darlehensvertrages vorgesehen ist.
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