Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) kann von einer Person gestellt werden, die am Tag der Einbringung des Antrages zur Wahl des Gemeinderates berechtigt ist. Der Antrag kann bis zur Entscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs 5) zurückgezogen werden.Der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) kann von einer Person gestellt werden, die am Tag der Einbringung des Antrages zur Wahl des Gemeinderates berechtigt ist. Der Antrag kann bis zur Entscheidung der Hauptwahlbehörde (Absatz 5,) zurückgezogen werden.
(2)Absatz 2Die benötigten Unterstützungserklärungen können nur von Personen abgegeben werden, die am Tag ihrer Abgabe zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind. Die in Listen zusammenzufassenden Unterstützungserklärungen haben den unterstützten Antrag zweifelsfrei zu bezeichnen und den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Hauptwohnsitzadresse (Straße, Hausnummer) jeder den Antrag unterstützenden Person zu enthalten und sind von dieser unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen. Die Listen dürfen einen Austausch von Teilen nicht zulassen und müssen fortlaufende Nummern für jede Unterstützungserklärung aufweisen. Der Gemeinderat kann durch Verordnung ein Musterformular für die Listen festlegen.
(3)Absatz 3Eine auf die inhaltliche Zulässigkeit beschränkte Vorprüfung des Antrages durch die Hauptwahlbehörde kann bei Vorliegen von 200 gültigen Unterstützungserklärungen beim Bürgermeister beantragt werden.
(3a)Absatz 3 aBei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53d Abs 2 ist der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung beim Bürgermeister einzubringen. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Hauptwahlbehörde zuzuleiten, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 53 d, Absatz 2, ist der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung beim Bürgermeister einzubringen. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Hauptwahlbehörde zuzuleiten, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat.
(3b)Absatz 3 bWird die erforderliche Anzahl gültiger Unterstützungserklärungen gemäß Abs 3 oder § 53d Abs 2 deshalb nicht erreicht, weil der Antrag von Personen unterstützt worden ist, die dazu nicht berechtigt waren, hat die Hauptwahlbehörde dem Antragsteller eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.Wird die erforderliche Anzahl gültiger Unterstützungserklärungen gemäß Absatz 3, oder Paragraph 53 d, Absatz 2, deshalb nicht erreicht, weil der Antrag von Personen unterstützt worden ist, die dazu nicht berechtigt waren, hat die Hauptwahlbehörde dem Antragsteller eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.
(4)Absatz 4Unterstützungserklärungen können bis zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Bürgermeister eingebracht wird, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung kann durch Streichung auf der Liste der Unterstützungserklärungen unter Beifügung des Datums und der Unterfertigung der ihre Unterstützungserklärung zurückziehenden Person oder durch ein beim Bürgermeister einzubringendes Schreiben erfolgen. Unterstützungserklärungen, die zum selben Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt.
(5)Absatz 5Über das Ergebnis der Prüfung hat die Hauptwahlbehörde mit Bescheid abzusprechen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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