§ 61 Sbg. SR 1966 § 61

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Bürgermeister hat eine ständig auf dem laufenden zu haltende Übersicht über das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt, über die aufgenommenen Darlehen, über die gewährten Darlehen und Bürgschaftsleistungen, über die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen, über alle sonstigen Aktiven und Passiven sowie über die mit dem Vermögen verbundenen Gerechtsame und Lasten zu führen.

(2) Über das Vermögen rechtlich unselbständiger Stiftungen sowie über das Vermögen rechtlich selbständiger Stiftungen und Fonds sind getrennte Übersichten zu führen.

In Kraft seit 16.07.1966 bis 31.12.9999
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