Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers A umfasst:
1. | in einem eigenverantwortlichen Bereich: die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bedarf dieser Menschen und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse; | |||||||||
2. | im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG. |
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. | präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung; | |||||||||
2. | das Eingehen auf körperliche, seelische, soziale, geistige Bedürfnisse und Ressourcen; | |||||||||
3. | die Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter; | |||||||||
4. | die individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter; | |||||||||
5. | die Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen; | |||||||||
6. | die Entlastung, Begleitung und die Anleitung von Angehörigen sowie Laienhelferinnen und Laienhelfern; | |||||||||
7. | die Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen. |
(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers A umfasst:
1. | in einem eigenverantwortlichen Bereich: die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bedarf dieser Menschen und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse; | |||||||||
2. | im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG. |
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. | präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung; | |||||||||
2. | das Eingehen auf körperliche, seelische, soziale, geistige Bedürfnisse und Ressourcen; | |||||||||
3. | die Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter; | |||||||||
4. | die individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter; | |||||||||
5. | die Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen; | |||||||||
6. | die Entlastung, Begleitung und die Anleitung von Angehörigen sowie Laienhelferinnen und Laienhelfern; | |||||||||
7. | die Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen. |