§ 10 Sbg. SBBG § 10

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:

1.

in einem eigenverantwortlichen Bereich: Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderung, wobei die Aufgaben bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Beratung und Begleitung liegen;

2.

im Übrigen:

a)

bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer

BA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG;

b)

bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer

BB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, die Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie die Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;

2.

die Interessensabklärung, die Förderung und das Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit;

3.

die Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern, der Einsatz musisch-kreativer Mittel und die Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, die Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung;

4.

die Begleitung bei Krankheit, Trauer und Tod von Bekannten und Angehörigen mit dem Ziel der Sinnstiftung sowie die Sterbebegleitung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:

1.

in einem eigenverantwortlichen Bereich: Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderung, wobei die Aufgaben bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Beratung und Begleitung liegen;

2.

im Übrigen:

a)

bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer

BA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG;

b)

bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer

BB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, die Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie die Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;

2.

die Interessensabklärung, die Förderung und das Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit;

3.

die Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern, der Einsatz musisch-kreativer Mittel und die Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, die Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung;

4.

die Begleitung bei Krankheit, Trauer und Tod von Bekannten und Angehörigen mit dem Ziel der Sinnstiftung sowie die Sterbebegleitung.

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