§ 8a Sbg. RG § 8a

Salzburger Rettungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation im Sinn des § 3 darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Einsatzcode, Rückrufnummer, Aufenthaltsort, Einsatzort und Grund der Meldungslegung,;

b)

von Verletzten, Kranken und sonst Hilfsbedürftigen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Einsatzcode, Aufenthaltsort, Einsatzort und Einsatzzielort, Unfallmechanismen, Gesundheitsdaten in Bezug auf medizinische Versorgung, Durchführung von Transporten und empfangene Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Tarifinformationen in Bezug auf Leistungsabrechnung, verrechnete Leistungen,;

c)

von Einsatzkräften: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Funktion und fachliche Qualifikation, Verfügbarkeit, Einsatzmöglichkeiten, Gefahrenhinweise und Protokolleinträge zum Einsatzverlauf, GPS-Daten,;

d)

von Einsatzleitstellen, Einrichtungen im Gesundheitswesen und Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie von Krankenanstalten oder Notärzten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsbezogene Daten und erbrachte Leistungen.

(2) Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, Einrichtungen im Gesundheitswesen, Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte dürfenkönnen personenbezogene Daten nachgemäß Abs 1 lit a bis c im Rahmen eines Informationsverbundsystemsals gemeinsam Verantwortliche im Sinn des § 50 DSG 2000, BGBl I Nr 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 83/2013, verwendenArt 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation als Betreiberin eines Informationsverbundsystems hat sicherzustellen, dass für jede Einrichtung im Gesundheitswesen, jede Leitstelle, die im öffentlichen Interesse betrieben wird, sowie für jede Krankenanstalt und für jeden Notarzt ein Bereich für die ihn bzw sie betreffenden Rettungseinsätze eingerichtet und von ihm bzw ihr jeweils nur auf den für ihn bzw sie eingerichteten Bereich zugegriffenim jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.

(3) Die Einsatzleitstelle als Betreiberin eines Informationsverbundsystems darf personenbezogene Daten nach Abs 1 lit a bis c an Sicherheitsbehörden und an am Informationsverbundsystem teilnehmendeandere inländische sowie ausländische Leitstellen übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.

(4) Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, die Einrichtungen im Gesundheitswesen, die Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu treffen. Andere Rechtsvorschriften über die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bleiben unberührt.

(5) Zugriffe auf personenbezogene Daten nach Abs 1 durch die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, die Einrichtungen im Gesundheitswesen, die Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte dürfen nur in indirekt personenbezogeneranonymisierter Form erfolgen, sobald der Personenbezug für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Zugriffe auf Daten zum Zweck des internen Qualitätsmanagements dürfen nur in nicht personenbezogeneranonymisierter Form erfolgen.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 19.11.2015 bis 22.11.2018

(1) Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation im Sinn des § 3 darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Einsatzcode, Rückrufnummer, Aufenthaltsort, Einsatzort und Grund der Meldungslegung,;

b)

von Verletzten, Kranken und sonst Hilfsbedürftigen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Einsatzcode, Aufenthaltsort, Einsatzort und Einsatzzielort, Unfallmechanismen, Gesundheitsdaten in Bezug auf medizinische Versorgung, Durchführung von Transporten und empfangene Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Tarifinformationen in Bezug auf Leistungsabrechnung, verrechnete Leistungen,;

c)

von Einsatzkräften: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Funktion und fachliche Qualifikation, Verfügbarkeit, Einsatzmöglichkeiten, Gefahrenhinweise und Protokolleinträge zum Einsatzverlauf, GPS-Daten,;

d)

von Einsatzleitstellen, Einrichtungen im Gesundheitswesen und Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie von Krankenanstalten oder Notärzten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsbezogene Daten und erbrachte Leistungen.

(2) Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, Einrichtungen im Gesundheitswesen, Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte dürfenkönnen personenbezogene Daten nachgemäß Abs 1 lit a bis c im Rahmen eines Informationsverbundsystemsals gemeinsam Verantwortliche im Sinn des § 50 DSG 2000, BGBl I Nr 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 83/2013, verwendenArt 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation als Betreiberin eines Informationsverbundsystems hat sicherzustellen, dass für jede Einrichtung im Gesundheitswesen, jede Leitstelle, die im öffentlichen Interesse betrieben wird, sowie für jede Krankenanstalt und für jeden Notarzt ein Bereich für die ihn bzw sie betreffenden Rettungseinsätze eingerichtet und von ihm bzw ihr jeweils nur auf den für ihn bzw sie eingerichteten Bereich zugegriffenim jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.

(3) Die Einsatzleitstelle als Betreiberin eines Informationsverbundsystems darf personenbezogene Daten nach Abs 1 lit a bis c an Sicherheitsbehörden und an am Informationsverbundsystem teilnehmendeandere inländische sowie ausländische Leitstellen übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.

(4) Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, die Einrichtungen im Gesundheitswesen, die Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu treffen. Andere Rechtsvorschriften über die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bleiben unberührt.

(5) Zugriffe auf personenbezogene Daten nach Abs 1 durch die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, die Einrichtungen im Gesundheitswesen, die Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte dürfen nur in indirekt personenbezogeneranonymisierter Form erfolgen, sobald der Personenbezug für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Zugriffe auf Daten zum Zweck des internen Qualitätsmanagements dürfen nur in nicht personenbezogeneranonymisierter Form erfolgen.

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