§ 7 Sbg. PartfördG § 7

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

(1) Die Landtagsparteien haben, solange sie Parteienförderung nach diesem Abschnitt erhalten, bei allen Landtagswahlen zumindest mit den anderen solchen Landtagsparteien um ein Übereinkommen bemüht zu sein, das die Sauberkeit der Wahlauseinandersetzung bei der nächsten Landtagswahl sicherstellt und die Wahlwerbungsausgaben (§ 2 Z 4 PartG) im Rahmen des Abs 2 und der Begrenzung des § 4 PartG möglichst niedrig hält.

(2) Die Zuwendung von Parteienförderungsmitteln nach dem 1. Abschnitt setzt voraus, dass die Landtagspartei in den letzten sechs Monaten vor der nächsten Landtagswahl nicht mehr als ein Drittel der gesamten Parteienförderungsmittel nach dem 1. Abschnitt, die im Landesvoranschlag für das der Landtagswahl vorausgehende Jahr vorgesehen sind, für die Wahlwerbung ausgibt.

 

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Sbg. PartfördG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Sbg. PartfördG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Sbg. PartfördG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Sbg. PartfördG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Sbg. PartfördG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. PartfördG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Sbg. PartfördG
§ 8 Sbg. PartfördG