(1) Die Landtagsparteien haben, solange sie Parteienförderung nach diesem Abschnitt erhalten, bei allen Landtagswahlen zumindest mit den anderen solchen Landtagsparteien um ein Übereinkommen bemüht zu sein, das die Sauberkeit der Wahlauseinandersetzung bei der nächsten Landtagswahl sicherstellt und die Wahlwerbungsausgaben (§ 2 Z 4 PartG) im Rahmen des Abs 2 und der Begrenzung des § 4 PartG möglichst niedrig hält.
(2) Die Zuwendung von Parteienförderungsmitteln nach dem 1. Abschnitt setzt voraus, dass die Landtagspartei in den letzten sechs Monaten vor der nächsten Landtagswahl nicht mehr als ein Drittel der gesamten Parteienförderungsmittel nach dem 1. Abschnitt, die im Landesvoranschlag für das der Landtagswahl vorausgehende Jahr vorgesehen sind, für die Wahlwerbung ausgibt.
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