Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024
Für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit sind den Landtagsparteien unbeschadet der Zurverfügungstellung von Sachmitteln auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren.
In Kraft seit 21.11.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 Sbg. PartfördG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Sbg. PartfördG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 Sbg. PartfördG