§ 7 Sbg. PartfördG § 7

Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Landtagsparteien haben, solange sie Parteienförderung nach diesem GesetzAbschnitt erhalten, bei allen Landtagswahlen zumindest mit den übrigenanderen solchen ParteienLandtagsparteien um ein Übereinkommen bemüht zu sein, welchesdas die Sauberkeit des Wahlkampfesder Wahlauseinandersetzung bei der nächsten Landtagswahl sicherstellt und die WahlkampfkostenWahlwerbungsausgaben (§ 2 Z 4 PartG) im Rahmen des Abs 2 und der Begrenzung des § 4 PartG möglichst niedrig hält.

(2) Die Zuwendung von Parteienförderungsmitteln nach dem 1. Abschnitt setzt voraus, dass die Landtagspartei in den letzten sechs Monaten vor der nächsten Landtagswahl nicht mehr als ein Drittel der gesamten Parteienförderungsmittel nach dem 1. Abschnitt, die im Landesvoranschlag für das der Landtagswahl vorausgehende Jahr vorgesehen sind, für die Wahlwerbung ausgibt.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 15.10.1981 bis 31.12.2012

(1) Die Landtagsparteien haben, solange sie Parteienförderung nach diesem GesetzAbschnitt erhalten, bei allen Landtagswahlen zumindest mit den übrigenanderen solchen ParteienLandtagsparteien um ein Übereinkommen bemüht zu sein, welchesdas die Sauberkeit des Wahlkampfesder Wahlauseinandersetzung bei der nächsten Landtagswahl sicherstellt und die WahlkampfkostenWahlwerbungsausgaben (§ 2 Z 4 PartG) im Rahmen des Abs 2 und der Begrenzung des § 4 PartG möglichst niedrig hält.

(2) Die Zuwendung von Parteienförderungsmitteln nach dem 1. Abschnitt setzt voraus, dass die Landtagspartei in den letzten sechs Monaten vor der nächsten Landtagswahl nicht mehr als ein Drittel der gesamten Parteienförderungsmittel nach dem 1. Abschnitt, die im Landesvoranschlag für das der Landtagswahl vorausgehende Jahr vorgesehen sind, für die Wahlwerbung ausgibt.

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